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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Diry Industries GmbH 1. Geltungsbereich

 

  1. Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Diry Industries GmbH (im Folgenden: „Diry Industries“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in ihrer jeweiligen Fassung auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

    Diry Industries widerspricht hiermit ausdrücklich allen Gegenbestätigungen ihrer Vertragspartner/Kunden auf deren Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen und Regelungen werden nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Diry Industries Lieferungen und Leistungen gegenüber ihren Vertragspartnern/Kunden in Kenntnis deren abweichender Geschäftsbedingungen

  2. Sämtliche zusätzliche und/oder ergänzende Vereinbarungen und Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch dann der Schriftform, wenn sie zuvor mündlich getroffen wurden. Nachträgliche Vereinbarungen werden nur dann wirksam, wenn sie durch hierzu berechtigte Vertreter geschlossen wurden.

  3. Diry Industries verarbeitet und speichert personenbezogene Daten ihrer Vertragspartner/Kunden auf der Grundlage des Art. 6 DSGVO).

2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Falls nicht anders vereinbart sind Angebote von Diry Industries freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Diry Industries, sofern die Nichtlieferung nicht von Diry Industries zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer von Diry Industries.

  4. Das Schweigen von Diry Industries in Bezug auf Angebotsanfragen oder Angebote seiner Vertragspartner/Kunden stellt keine Zustimmung zu der Angebotsanfrage oder dem Angebot dar und begründet keinerlei Vertragsverhältnis. Vertragsbeziehungen kommen ausschließlich auf der Grundlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung von Diry Industries oder der schriftlichen Annahme eines von Diry Industries unterbreiteten Angebots durch den Vertragspartner/Kunden. Erbringt Diry Leistungen, ohne dass der Vertragspartner/Kunde zuvor eine schriftliche Auftragsbestätigung erhalten hat, wird die Vertragsbeziehung durch die Fortsetzung der Leistungserbringung oder durch Lieferung begründet.

3. Preise

  1. Soweit nicht anders angegeben oder vereinbart, ist Diry an die in ihren Angeboten aufgeführten Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von Diry Industries genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

  2. Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – als Abholpreise am Sitz von Diry Industries einschließlich üblicher Verpackung.

4. Liefer- und Leistungszeit

  1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen über den Wegfall dieses Erfordernisses bedürfen ebenfalls der Schriftform.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Diry Industries die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen wie beispielsweise Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen u.ä., auch wenn sie bei Lieferanten der Diry Industries oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Diry Industries auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Diry Industries, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten.

  3. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, so ist der Vertragspartner/Kunde von Diry Industries nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten.

    Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Diry Industries von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Vertragspartner/Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen Diry Industries herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Diry Industries nur berufen, wenn sie ihren Vertragspartner/Kunden hiervon unverzüglich benachrichtigt hat.

  4. Sofern Diry Industries die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, haftet Diry Industries nur, wenn der Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Diry Industries beruht.

  1. Diry Industries ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung und Teilleistung ist für den Vertragspartner/Kunden nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von Diry Industries setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen wie nebenvertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners/Kunden voraus.

  2. Gerät der Vertragspartner/Kunde in Annahmeverzug, so ist Diry Industries berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware auf den Vertragspartner/Kunden über.

  1. Gefahrübergang

    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner/Kunden über. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners/Kunden verzögert, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch Diry Industriesauf den Vertragspartner/Kunden über.

  2. Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist für von Diry Industries hergestellte Produkte beträgt ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abholung der Ware. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Gefahrübergang.

  2. Werden von Diry Industries erteilte Transport- und Lagerungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an von Diry Industries gelieferten Produkten vorgenommen, so entfallen eventuelle Ansprüche wegen Mängeln der von Diry Industries gelieferten Produkte, wenn der Vertragspartner/Kunde eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

  3. Eventuelle Mängel müssen Diry Industries unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstands schriftlich angezeigt werden; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind Diry Industries unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Beweislast hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge obliegt dem Vertragspartner/Kunden von Diry Industries.

 
  1. Wählt der Vertragspartner/Kunde von Diry Industries wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner/Kunde von Diry Industries nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Vertragspartner, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelbehafteten Sache. Dies gilt nicht, wenn Diry Industries die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

  2. Diry Industries gewährt dem Vertragspartner/Kundenkeinerlei Garantien im Rechtssinne. Eventuelle Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

7. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Diry gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen) bleibt die von Diry Industries gelieferte Ware Eigentum von Diry Industries (im Folgenden: Vorbehaltsware).

  2. Der Vertragspartner/Kunde hat die Ware pfleglich zu behandeln und insbesondere ordnungsgemäß zu lagern.

    Er ist verpflichtet, Diry Industries einen eventuellen Zugriff Dritter auf die von Diry Industries gelieferte Ware, beispielsweise im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder deren Untergang unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie einen eventuellen Wechsel des Sitzes der Niederlassung hat der Vertragspartner/Kunde Diry Industries ebenso unverzüglich anzuzeigen.

  3. Der Vertragspartner/Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange

er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf durch den Vertragspartner/Kunden oder einen sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Vertragspartner/Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Diry Industries ab, welche die Abtretung hiermit annimmt.

d. Diry Industries ermächtigt den Vertragspartner/Kunden widerruflich, die an Diry Industries abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn der Vertragspartner/Kunde gegenüber Diry Industries in Zahlungsverzug gerät. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Vertragspartner/Kunde auf das Eigentum von Diry Industries hinzuweisen und Diry Industries sofort vorab telefonisch, anschließend schriftlich innerhalb eines Tages umfassend benachrichtigen.

 
  1. Be- und Verarbeitung erfolgt für Diry Industries ohne Diry Industries zu verpflichten und ohne dass das Eigentum von Diry Industries hierdurch untergeht. Verarbeitet der Vertragspartner/Kunde Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht ihm nur an der·neuen Sache Miteigentum zu im Verhältnis des Wertes aller zu verarbeitenden Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

  2. Diry Industries ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners/Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach lit. b dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die von ihr gelieferte Ware heraus zu verlangen.

8. Zahlung

  1. Falls nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen von Diry Industries spätestens 10 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeglichen Skonto-Abzug zahlbar. Diry Industries ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Vertragspartners/Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und verpflichtet sich, den Vertragspartner/Kunden über die Art der erfolgten Zahlungsverrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, wird Diry Industries die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anrechnen.

  2. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie dem Konto von Diry Industries gutgeschrieben worden sind.

9 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Minderung

Vertragspartner/Kunden sind nur dann zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung wegen eventueller Mängelrügen oder Gegenansprüchen berechtigt, wenn die diesbezüglichen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung sind Vertragspartner/Kunden jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis mit Diry Industries berechtigt.

10. Haftungsbeschränkungen

  1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Diry Industries für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Anspruch auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von Diry Industries garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Vertragspartner gegen solche Schäden abzusichern.

c. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in lit.a. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von Diry Industries entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

d. Soweit die Haftung von Diry Industries ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Diry Industries.

11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Diry Industries und dem Vertragspartner/Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsbeziehungen zwischen Diry Industries und dem Vertragspartner/Kunden ist Hanau.

  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner/Kunden einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

D1/1392-22